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Das Bankgeheimnis (Auskunftserteilung)

Begriff des Bankgeheimnisses

Obwohl es in Deutschland nach wie vor als selbstverständlich angesehen wird, dass Kreditinstitute zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet sind, gibt es keine gesetzliche Verankerung des Bankgeheimnisses in Deutschland. Die Verletzung des Bankgeheimnisses ist auch nicht unter Strafe gestellt. Abweichend von anderen Rechtsordnungen, etwa dem Schweizer oder Luxemburger Recht, kann daher ein Bankangestellter nach bundesdeutschem Recht nicht wegen einer Verletzung des Bankgeheimnisses bestraft werden. Weder der Begriff des Bankgeheimnisses noch dessen Inhalt sind gesetzlich geregelt. So enthält etwa auch das Kreditwesengesetz keine Definition hierzu.

 

Trotz dieser fehlenden gesetzlichen Regelungen besteht in der juristischen Literatur und Praxis eine Übereinstimmung über Inhalt und Bedeutung des Bankgeheimnisses. Allgemein wird dies als die Verpflichtung eines Kreditinstitutes verstanden, Verschwiegenheit über alle kundenbezogene Informationen zu wahren, die dem Kreditinstitut im Rahmen der Geschäftsverbindung bekannt werden. Dies bedeutet, dass ein Kreditinstitut keine Auskünfte über seinen Kunden geben darf, sofern es nicht gesetzlich oder aus sonstigen Gründen verpflichtet ist.

 

Inhaltlich erstreckt sich das Bankgeheimnis nicht allein auf Tatsachen in engeren Sinn. Es umfasst auch Wertungen, die sich das Kreditinstitut über den Kunden gebildet hat, etwa die Frage, ob der Kunde bereit ist, bestehenden Verpflichtungen nachzukommen. Unter den Schutz des Bankgeheimnisses fallen ferner auch Kenntnisse von rein privaten Angelegenheiten, beispielsweise, dass der Kunde erhebliche Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehegattin zu leisten hat.

 

Sinn und Zweck des Bankgeheimnises ist es ausschließlich, den Kunden und dessen Interessen zu schützen. Entsprechend wird der Kunde auch als ein sog. Geheimnisherr bezeichnet. Dies bedeutet, dass der Kunde darüber bestimmen kann, ob und welche Informationen die Bank über seine Angelegenheiten weitergeben darf. Mit Einverständnis des Kunden kann die Bank daher Dritte ohne weiteres unterrichten. In dem erwähnten Beispiel einer Unterhaltszahlung dürfte die Bank beispielsweise den Rechtsanwalt der Gegenseite mit Einverständnis des Kunden über dessen Vermögenssituation informieren. Die Verpflichtung der Bank zur Wahrung des Bankgeheimnisses endet auch nicht mit der Beendigung der Geschäftsverbindung, etwa durch Kontokündigung. Sie besteht auch nach deren Ende unbefristet fort.

Rechtsgrundlagen des Bankgeheimnisses

  • Das Bankgeheimnis ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt
  • seine Geltung beruht auf verschiedenen anderen Rechtsgrundlagen

In der Praxis steht die Regelung des Bankgeheimnisses in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute im Vordergrund, bei denen es sich um vertraglich vereinbartes Recht handelt. In Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der privaten Banken ist das Bankgeheimnis beispielsweise wie folgt geregelt:

 

„Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist."

 

Unter welchen Voraussetzungen im einzelnen kraft Gesetzes Auskunft erteilt werden muss, wird unter dem Punkt Aufhebung des Bankgeheimnisses zusammenfassend behandelt.

 

Mit Einwilligung des Kunden sind Auskünfte ohne weiteres zulässig. Das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ferner angesprochene Bankauskunftsverfahren betrifft die Erteilung von formellen Bankauskünften. Eine solche Auskunft darf nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Diese sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der privaten Banken in Nr. 2 Abs. 3 geregelt. Danach darf die Bank grundsätzlich nur über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute derartige Auskünfte erteilen.

 

Voraussetzung ist zudem, dass sich die jeweilige Anfrage auf eine geschäftliche Tätigkeit bezieht. Die Bank darf eine solche Bankauskunft allerdings auch dann nicht erteilen, wenn ihr der Kunde eine anderweitige Weisung erteilt hat.

Ein Teil der Literatur leitet das Bankgeheimnis auch vom Grundgesetz ab und argumentiert, dass das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes auch das Bankgeheimnis umfasst. Wie sich aus Art. 2 Abs. 1 selbst ergibt, kann dieses Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung zwar durch ein einfaches Gesetz eingeschränkt werden. Dieses einschränkende Gesetz muss dann jedoch im Einklang mit der Verfassung selbst stehen und darf daher auch nicht gegen Rechtsstaatsprinzipien, etwa das Übermaßverbot, verstoßen. In der Praxis lassen sich auch bei diesem Verständnis jedoch kaum Fälle konstruieren, bei denen hinsichtlich des Bankgeheimnisses erfolgreich eine Verletzung des Rechtes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gerügt werden könnte. Hiergegen spricht auch, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Gesetze ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, und zwar insbesondere in steuerlicher Hinsicht.

 

Aus § 30 a der Abgabenordnung wird das Bankgeheimnis ebenfalls abgeleitet. Abs. 1 dieser Bestimmung lautet wie folgt:

 

„Bei der Ermittlung des Sachverhalts (§ 88 AO) haben die Finanzbehörden auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen."

 

Diese Bestimmung ist allerdings ebenfalls nicht besonders wirksam: In der Regelung selbst ist § 88 AO angesprochen. Danach hat die Finanzbehörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dies bedeutet, dass die Finanzbehörde die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen von sich aus zu untersuchen hat, soweit dies für dessen Besteuerung von Bedeutung ist. Damit bestimmt die Finanzbehörde auch Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und etwaige Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Schon ihrem Wortlaut nach ist Regelung in § 30 a AO durch diesen Untersuchungsgrundsatz relativiert.

 

In § 30 a Abs. 5 AO sind zudem sogenannte Auskunftsersuchen der Finanzämter an Kreditinstitute ausdrücklich zugelassen. Hier heißt es: „Für Auskunftsersuchen an Kreditinstitute gilt § 93 AO". Dies bedeutet beispielsweise, dass sich Finanzämter sehr wohl zum Zwecke der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen eines Steuerpflichtigen an Kreditinstitute wenden dürfen, um von diesem etwa Daten wie Kontenstände sowie Zahlungs- und Zinseingänge zu erfragen. Voraussetzung ist lediglich, dass eine Ermittlung beim Steuerpflichtigen selbst nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO). Insofern reicht es zwar nicht aus, dass das Finanzamt die Vergeblichkeit der Ermittlungen lediglich pauschal behauptet. Jedoch sind die Anforderungen an eine begründete Darlegung von der Rechtsprechung hier nicht allzu hoch. Im Ergebnis stellt § 30 a AO trotz seiner Überschrift „Schutz von Bankkunden" daher keine ernsthafte Beschränkung für Ermittlungen der Finanzämter dar.

 

Ein Teil der Literatur sieht auch das sogenannte Gewohnheitsrecht als Rechtsgrundlage für das Bankgeheimnis an. Gewohnheitsrecht kann als eigenständige Rechtsquelle dann entstehen, wenn zu einer bestimmten Praxis, die über lange Zeit hin ausgeübt wird, die Überzeugung hinzutritt, daß diese Praxis geltendes Recht sei. So wird teilweise behauptet, dass durch die Beachtung des Bankgeheimnisses in lang andauernder Übung Gewohnheitsrecht entstanden sei. Selbst wenn das Bankgeheimnis in diesem Sinne als Gewohnheitsrecht verstanden wird, lassen sich hieraus konkrete Schranken gegen Eingriffe nicht ableiten. Hiergegen spricht auch, dass der Gesetzgeber die Letztkompetenz zur Normsetzung hat.

Aufhebung des Bankgeheimnisses

Sehr verschiedene Rechtsgrundlagen können herangezogen werden, um die Geltung des Bankgeheimnisses zu begründen. Für die Praxis sind diese unterschiedlichen Ansätze insofern unerheblich, als der Gesetzgeber selbst mehrfach Aufhebungen des Bankgeheimnisses geregelt hat, die geltendes Recht darstellen: Wichtig ist hier, sich die grundlegenden Unterschiede vor Augen zu führen, die im Hinblick auf das Bankgeheimnis zwischen Zivilprozess, Strafverfahren, insbesondere Steuerstrafverfahren, und Besteuerungsverfahren bestehen. Daneben ist von besonderer Bedeutung, dass der Gesetzgeber im Kreditwesengesetz mit Wirkung ab 1.4.2003 einen so genannten automatisierten Abruf von Konteninformationen zugelassen hat. Hier ist wie folgt zu unterscheiden:

 

Im Zivilprozess ist ein Zeuge berechtigt, das Zeugnis hinsichtlich solcher Tatsachen zu verweigern, die ihm kraft seines Amtes anvertraut wurden und deren Geheimhaltung ihrer Natur nach geboten ist, sowie hinsichtlich solcher Fragen, die er ohne Offenbarung eines Gewerbegeheimnisses nicht beantworten könnte (§§ 383 Abs. 1 Nr. 6 und 384 Nr. 3 ZPO). Unstreitig gehört auch das Bankgeheimnis zu den durch diese Regelungen geschützten Geheimnissen. Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die vertragliche Verpflichtung des Kreditinstitutes begründen, das Bankgeheimnis zu wahren, hat der als Zeuge vernommene Bankmitarbeiter im Zivilprozess sein Zeugnis zu verweigern, d. h. er darf nicht aussagen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kunde sein Einverständnis mit der Aussage erklärt und diesen dadurch von der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses entbunden hat. Die soeben skizzierte Berechtigung und grundsätzliche Verpflichtung des Bankmitarbeiters zur Zeugnisverweigerung gilt über Verweisungen auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung entsprechend auch im Arbeitsgerichtsprozeß (§ 46 Abs. 2 ArbGG), im Verwaltungsge richtsverfahren (§ 98 VwGO) und schließlich auch im Sozialgerichtsverfahren (§ 118 Abs. 1 SGG).

 

Anders als im Zivilprozess steht Mitarbeitern von Kreditinstituten im Strafprozess kein Zeugnisverweigerungsrecht zu, da das Bankgeheimnis nicht im Katalog der Berufsgeheimnisse aufgeführt ist, die nach § 53 StPO zur Zeugnisverweigerung berechtigten. Wird gegen einen Bankkunden wegen Steuerhinterziehung ermittelt, ist der als Zeuge geladene Bankmitarbeiter nach § 161 a StPO verpflichtet, vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen. So kann ein Bankmitarbeiter von der Staatsanwaltschaft etwa zu Einzelheiten der Kontoverbindung befragt werden. Im Strafprozess besteht also kein Bankgeheimnis. Dies gilt allerdings nicht für Zeugenvernehmungen durch die Polizei. Gegenüber dieser ist der Bankmitarbeiter deshalb nicht zur Aussage verpflichtet, weil nur gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Aussagepflicht besteht (§ 161 a StPO). Eine Verweigerung der Aussage gegenüber der Polizei wird jedoch lediglich bewirken, dass die Vernehmung dann von der Staatsanwaltschaft, welche formell das Ermittlungsverfahren leitet, durchgeführt wird.

 

Grundsätzlich gelten die Regeln der Strafprozessordnung auch für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten (§ 385 AO). Führt die Finanzverwaltung durch die sogenannte Bußgeld- und Strafsachenstelle ein Ermittlungsverfahren selbständig durch, weil die verfolgte Tat etwa ausschließlich Steuerdelikte betrifft, hat sie dieselben Befugnisse wie die Staatsanwaltschaft nach der Strafprozessordnung (§ 399 AO). Dies bedeutet, dass auch die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes Bankmitarbeiter gemäß § 161 a StPO als Zeuge laden kann, so dass diese verpflichtet sind zur Sache auszusagen.

 

Da eine Zeugenvernehmung relativ zeitaufwändig ist, weichen Behörden in der Praxis oft auf ein schriftliches Auskunftsersuchen aus. Hierbei handelt es sich um eine formelle behördliche Anfrage, beispielsweise der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes oder der Staatsanwaltschaft. Mit einer solchen Anfrage wird die Bank aufgefordert, Angaben über steuerlich oder strafrechtlich relevante Verhältnisse des Kunden zu machen. So kann etwa Mitteilung verlangt werden, ob und inwieweit auf dem Konto eines Kunden Zahlungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eingegangen sind.

 

Ein Kreditinstitut ist zur Beantwortung eines Auskunftsersuchens jedoch nur dann berechtigt, wenn durch die schriftlich erteilte Auskunft tatsächlich eine Ladung durch Staatsanwaltschaft oder die Bußgeld- und Strafsachenstelle vermieden wird. In einem solchen Falle darf die Bank in einem beschränkten Umfang auf schriftliche Anforderung hin Auskunft erteilen, und zwar, weil der betreffende Bankmitarbeiter auch als Zeuge aussagen müßte. Wenn durch ein Auskunftsersuchen jedoch Informationen größeren Umfangs, etwa eine Vielzahl von Kontoumsätzen, verlangt werden, könnte auch ein förmlich als Zeuge vernommener Bankmitarbeiter diese Fragen nicht ad hoc beantworten. Hierzu wäre er selbst dann nicht in der Lage, wenn er - wozu er verpflichtet ist - sein Gedächtnis vor der Vernehmung durch eine Einsichtnahme in die Unterlagen nochmals auffrischen würde. In diesem Falle wird die Bank die Beantwortung des Auskunftsersuchens daher verweigern und die Behörde auffordern, einen richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss für die Kontounterlagen vorzulegen. Erst wenn dieser Beschluss vorliegt, werden die Unterlagen ausgehändigt.

 

Das Kreditinstitut ist nach allgemeiner Auffassung berechtigt, aber nicht verpflichtet, einen Kunden darüber zu informieren, dass ein Auskunftsersuchen, etwa der Staatsanwaltschaft, eingegangen ist und beantwortet wurde. Sofern die Bank den Kunden über eine solche Maßnahme unterrichten möchte, sollte sie der ermittelnden Behörde im Rahmen einer angemessenen Frist vorab Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen, damit dass die Behörde aus ermittlungstaktischen Gründen widersprechen kann. Widerspricht die Behörder, sollte die betreffende Bank den Kunden nicht über die Ermittlungsmaßnahme informieren, da der betreffende Bankmitarbeiter sonst sich dem Verdacht der Strafvereitelung aussetzt. Für die Bank ist es daher nicht immer möglich, ihre Kunden über behördliche Auskunftsersuchen zu informieren. Auch das Finanzamt kann im Besteuerungsverfahren von einer Bank Informationen verlangen:

 

Im Besteuerungsverfahren obliegt es der Finanzbehörde, den für die Besteuerung eines Steuerpflichtigen erheblichen Sachverhalt festzustellen. Um beispielsweise Einkünfte eines Steuerpflichtigen in einem bestimmten Kalenderjahr festzustellen, kann sich das Finanzamt z.B. an dessen Bank wenden, um Zahlungseingänge festzustellen. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 93 AO, der Auskunftsersuchen im Besteuerungsverfahren zuläßt. Aus § 93 Abs. 1 Satz 3 AO ergibt sich jedoch auch, dass Dritte - hier die Bank - erst dann zu einer Auskunft aufgefordert werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen selbst nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

 

Auch Kreditinstitute dürfen somit erst dann um Auskunft angehalten werden, wenn die jeweilige Finanzbehörde begründet darlegt, dass die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht erfolgreich war. Die Praxis zeigt jedoch, dass dieses Begründungserfordernis im Hinblick auf die recht niedrigen Anforderungen der Rechtsprechung keine besonders bedeutsame Hürde für Auskunftsersuchen darstellt.

 

Durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz wurde mit Wirkung ab 1.4.2003 die Bestimmung des § 24 c KWG neu in das Kreditwesengesetz eingefügt. Danach ist ein Kreditinstitut verpflichtet, Dateien zu führen, die die Nummern der bei diesem Kreditinstitut geführten Konten und Depots sowie die Namen des jeweiligen Inhabers und Verfügungsberechtigten enthält. Auf diese Dateien darf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugreifen, wobei die Bundesanstalt hierbei im Zuge der Amtshilfe auch für andere Behörden, wie die Steuerfahndung, tätig werden kann. Die Bundesanstalt hat die in den Dateien gespeicherten Daten bei einer solchen Anfrage im automatisierten Verfahren abzurufen und sie dann an die ersuchende Stelle weiter zu übermitteln und prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, wenn hierzu besonderer Anlass besteht. Diese Neuregelung eröffnet daher weitgehende Möglichkeiten einer Konten- und Depotabfrage zur behördlichen Prüfung.

 

Zusätzlich sind vor allem auch die folgenden beiden Ausnahmen des Bankgeheimnisses in der Praxis bedeutsam:

Aus § 33 des Erbschaftsteuergesetzes ergibt sich, dass eine Bank bei Kenntnis vom Tode eines ihrer Kunden verpflichtet ist, der Erbschaftsteuerstelle des Finanzamtes das Vermögen des Erblassers anzuzeigen. Diese Meldepflicht gilt auch für Konten und Depots, für die ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall abgeschlossen wurde sowie für Treuhandkonten, wenn der Treugeber verstorben ist. Daneben verlangen die Finanzbehörden auf der Basis der genannten Bestimmungen von den Kreditinstituten auch die Angabe, ob der verstorbene Kunde Schließfächer angemietet hatte.

 

Das Geldwäschegesetz verpflichtet Kreditinstitute, bei bestimmten Geschäftsvorfällen, die einen Schwellenbetrag von 15.000 Euro erreichen oder aber bei Verdachtsmomenten im Hinblick auf eine Geldwäschehandlung, die betreffende Person anhand von Personalausweis oder Reisepass zu identifizieren und diese Daten aufzuzeichnen. Außerdem ist das Kreditinstitut verpflichtet, bei diesen Geschäften, aber auch bei der Eröffnung von Konten und Depots, den sogenannten wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. Dies dient dazu, den Ermittlungsbehörden die Verfolgung von Geldwäschehandlungen zu erleichtern. Diese können in der Regel nur mit einem richterlichen Beschlagnahmebeschluss auf diese Informationen zugreifen, aber auch nur dann, wenn es ihnen spezifisch darum geht, Geldwäschestraf taten zu verfolgen.

Zusammenfassung

Unabhängig davon, auf welche Rechtsgrundlage das Bankgeheimnis im einzelnen gestützt wird, ist dieses im Verhältnis zu den staatlichen Strafverfolgungs- und Finanzbehörden praktisch aufgehoben, vorausgesetzt die jeweiligen formellen Verfahrenserfordernisse bleiben gewahrt, da die einschlägigen gesetzlichen Regelungen eine weitgehende Verpflichtung der Kreditinstitute zur Erteilung von Auskünften begründen. Mit einem richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss können die Ermittlungsbehörden zudem umfassend auf Unterlagen zugreifen. Der dafür erforderliche Tatverdacht stellt keine ernsthafte Hürde dar, da die gerichtliche Praxis hier nur geringe Anforderungen stellt. Von unverändert großer Bedeutung ist das Bankgeheimnis allerdings im Verhältnis zu nichtstaatlichen Dritten, etwa anderen Privatpersonen. Wenn ein Kreditinstitut das Bankgeheimnis durch eine unberechtigte Erteilung von Auskünften verletzt, kann dies Schadensersatzansprüche des betroffenen Bankkunden begründen.



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