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Wirksamkeit einer Selbstanzeige
Um die Wirksamkeit der strafbefreiende Selbstanzeige zu gewährleistung, sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. Außerdem soll erwähnt werden, das drei Sperren vorhanden sind, die die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige verpuffen lässt. Desweiteren unterliegt die Selbstanzeige einer sogenanten Formvorschrift die eingehalten werden sollte.
Voraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige ist:
- Berichtigung von unrichtigen Angaben,
- Ergänzung von unvollständigen Angaben,
- Nachholung von unterlassenen Angaben und
- Zahlung der hinterzogenen Steuern innerhalb der vom Finanzamt bestimmten angemessenen Frist.
Eine Selbstanzeige hat keine befreiende Wirkung, wenn
- ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung tatsächlich erscheint. Umfang der Sperre: die Prüfungsanordnung.
- dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat, wegen der die Selbstanzeige erfolgen soll, bekannt gegeben worden ist.
- die Tat im Zeitpunkt der Selbstanzeige ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Greift eine der drei Sperren, hat die Selbstanzeige keine befreiende Wirkung mehr. Jedoch kann auch die an diesen Vorschriften gescheiterte Selbstanzeige als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden. Eine Ausnahme ist die Selbstanzeige im Fall von gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Steuerhinterziehung, welche keine Straffreiheit zur Folge hätte. Der Fall würde lediglich als ein “minder schwerer Fall” betrachtet und mit einer Verkürzung der Freiheitsstrafe berücksichtigt.
Formvorschriften einer Selbstanzeige
Die Selbstanzeige muss dem Finanzamt ermöglichen, sofort berichtigende Steuerbescheide zu verfügen (es sind berichtigte Zahlen zu erklären). Die Selbstanzeige muss sich
- auf die richtigen Veranlagungszeiträume und
auf die strafrechtlich noch nicht verjährte Zeit beziehen