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Selbstanzeige (F.A.Q.)

Die Rubrik bietet Ihnen eine Übersicht, häufig gestellter Fragen im Bezug auf die Thematik der Selbstanzeige und gibt praktische Hilfestellung zu den Themenkreisen  Bekanntgabe und Erscheinen eines Amtsträgers, Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens sowie Sperrgrund und Tatentdeckung.

 

Grundsätzliches zur Selbstanzeige  

1.) Wie entkomme ich den Steuerfahndern?

Am besten durch schnelle Reaktion. Das Instrument für den Schutz vor Strafverfolgung bei Steuerhinterziehung ist die Selbstanzeige. Wer sich selbst – schriftlich oder mündlich – bei den Steuerbehörden anschwärzt, entkommt einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Lediglich die Steuerschuld – allerdings plus Zinsen – muss nachgezahlt werden. Aber Vorsicht: Geht die Steuerhinterziehung einher mit anderen Delikten, etwa Korruption, wird wegen dieser Delikte weiter ermittelt.

 

2.) Wer kann von der Selbstanzeige Gebrauch machen?

Jeder, der bei seiner Steuererklärung sein zu versteuerndes Einkommen zu niedrig angegeben hat, gegen den noch kein Ermittlungen laufen und der bereit ist, die entsprechenden Unterlagen vollständig an die Behörden zu übergeben. Die Höhe der verschwiegenen Steuerschuld spielt keine Rolle.

 

3.) Welche Bedingungen gelten für die Straffreiheit?

Der Ausweg mit der Selbstanzeige gilt nur, wenn zwei Bedingungen eingehalten werden. Die Anzeige muss bei den Behörden eingehen, bevor irgendein Amtsträger mit Ermittlungen in dem Fall begonnen hat. Und der Steuerschuldner muss solvent sein. Denn die ausstehende Steuerschuld muss nach Abgabe der Selbstanzeige innerhalb einer von Fall zu Fall unterschiedlich gesetzten Frist gezahlt werden. Wer so liquide nicht ist, könnte Pech haben. Für ihn wirkt die Selbstanzeige nicht automatisch strafbefreiend.

 

4.) Wie sieht die Selbstanzeige konkret aus?

Das ist Hochleistungssport für Experten. Daher sollte man die Selbstanzeige nur mit Hilfe eines Steuerberaters stellen. Auf jeden Fall muss der Anzeige eine Schätzung über die eigene Steuerschuld beigefügt werden. Und die muss im Zweifel eher zu hoch als zu niedrig sein. Erweist sich die Selbstschätzung nach der Prüfung durch die Behörden als zu niedrig, wird das als Betrugsversuch gewertet und das Strafverfahren beginnt dann doch. Wer dagegen seine Steuerschuld zu hoch angibt, muss zwar zunächst mehr ans Finanzamt zahlen, umschifft aber das Risiko eines neuerlichen Verfahrens und kann sich den zuviel gezahlten Betrag nach Ende des Verfahrens zurückholen.

 

5.) Was macht das Finanzamt mit der Selbstanzeige?

Nach Eingang der Anzeige beginnt ein normales Verfahren zur Feststellung der Steuerschuld. Die Behörde prüft also sämtliche Einkommensunterlagen und stellt die Steuerschuld fest. Dieser Betrag muss gezahlt werden und das Verfahren ist abgeschlossen.

 

6.) Wie hilfreich ist die Selbstanzeige?

Sie ist mittlerweile ein vielfach genutztes Instrument und ein wirklich sinnvoller Weg, die Steuerschuld doch noch wahrheitsgemäß zu melden. Die frühzeitige Selbstanzeige im Fall falsch erstellter Steuererklärungen ist zu empfehlen.

 

7.) Welche Auswirkungen hat die Selbstanzeige auf die Besteuerung?

Der Steuerhinterzieher muss weiterhin die hinterzogenen Steuern zahlen, dazu kommen noch Hinterziehungszinsen. Zusätzlich verlängert sich die Festsetzungsfrist und es tritt eine Ablaufhemmung ein.

 

8.) Muss der Steuerpflichtige die Selbstanzeige persönlich erstatten?

Das persönliche Erstatten der Selbstanzeige ist Voraussetzung für die Erlangung der Straffreiheit. Der Täter oder Teilnehmer der Steuerhinterziehung kann jedoch einem Vertreter Vollmacht zur Erstattung der Selbstanzeige erteilen.

 

9.) Beeinflusst die Selbstanzeige nicht steuerliche Straftaten?

Die Selbstanzeige hat keinerlei Einfluss auf nicht steuerliche Straftaten, selbst dann nicht, wenn diese mit der Steuerhinterziehung tateinheitlich zusammentreffen. Der Steuerhinterzieher ist jedoch durch das Steuergeheimnis geschützt, dem die Finanzbehörde, bei der er seine Tat angezeigt hat, hinsichtlich der nicht steuerlichen Straftat unterliegt.

 

10.) Welche Anforderungen werden an eine Selbstanzeige gestellt?

Der Steuerhinterzieher muss in der Selbstanzeige die unrichtigen Angaben berichtigen, unvollständige Angaben ergänzen bzw. unterlassene Angaben wahrheitsgemäß nachholen. Der Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung muss außerdem aktiv seinen eigenen Tatbeitrag offen legen. Die gelieferten Informationen müssen die Finanzbehörde in die Lage versetzen, ohne weitere Nachforschungen den Sachverhalt aufzuklären und die richtige Steuer festzusetzen.

 

11.) Was kann man unternehmen, wenn kurzfristig keine genauen Angaben über die Besteuerungsgrundlagen zur Verfügung stehen?

Entweder kann der Steuerpflichtige einen Vorschlag zur Schätzung machen, der jedoch genau begründet sein muss. Diese Schätzung sollte eher zu hoch gegriffen sein als zu niedrig, da sonst der die Schätzung übersteigende Betrag nicht von der Selbstanzeige erfasst wird. Alternativ kann der Steuerpflichtige die relativ riskante sog. „gestufte Selbstanzeige“ wählen.

 

12.) Wie hoch ist das finanzielle Risiko einer Selbstanzeige?

Voraussetzung für die Erlangung der Straffreiheit ist bei einer Selbstanzeige, dass die hinterzogene Steuer innerhalb einer angemessenen Frist nachgezahlt wird und zwar vollständig und fristgerecht. Nur dann wird Straffreiheit endgültig erlangt.

 

13.) Wann ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich?

Die Straffreiheit kann nicht mehr eintreten, wenn vor Einreichung der Selbstanzeige ein Amtsträger der Finanzbehörde bereits zur steuerlichen Prüfung, Übermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erschienen war, oder dem Täter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bereits bekannt gegeben worden war. Dasselbe gilt wenn die Tat zum Zeitpunkt der Selbstanzeige ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

 

14.) Lohnt sich Schummeln nicht doch?

Wer in Steuerfragen pokert, droht zu verlieren. Bei der heutigen Transparenz in Finanzfragen und den Ermittlungskompetenzen, die Steuerbehörden mittlerweile haben, lohnt sich Steuerbetrug nicht mehr. Die Wahrscheinlichkeit aufzufliegen ist sehr hoch. 

 

15.) Was ist von Presseberichten zu halten, in denen die Behörden im Zusammenhang mit einer bestimmten Ermittlung zur Erstattung von Selbstanzeigen auffordern?

Wenn in einem Pressebericht zur Erstattung von Selbstanzeigen aufgefordert wird, kann der Steuerpflichtige davon ausgehen, dass den Behörden noch keine ausreichenden Verurteilungserkenntnis vorliegt. Andernfalls wäre eine Selbstanzeige sinnlos.

 

Erscheinen eines Amtsträgers zur Prüfung

16.) Was bedeutet „Erscheinen“ eines Amtsträger?

Man spricht vom Erscheinen eines Amtsträgers, wenn dieser am Ort der beabsichtigten Prüfung eingetroffen ist oder zumindest in das Blickfeld des Steuerpflichtigen getreten ist.

Eine Selbstanzeige könnte also theoretisch auch dann noch wirksam sein, wenn der Steuerpflichtige am ersten Prüfungstag dem Betriebsprüfer vor Betreten des Geländes die Selbstanzeige überreicht. Auch im Zeitraum zwischen dem Zugang der Prüfungsanordnung und dem Erscheinen des Prüfers ist es für eine Selbstanzeige noch nicht zu spät. Wenn der Prüfer nur einem Tatbeteiligten erschienen ist, den anderen jedoch noch nicht, können diese noch eine Selbstanzeige einreichen.

 

17.) Wie ist „zur Prüfung erschienen“ definiert?

Ein Prüfer ist dann „zur Prüfung erschienen“, wenn er in der Absicht erschienen ist, eine Außenprüfung vorzunehmen. Die Vorbereitung einer Durchsuchung durch Erkundigungen vor Ort reicht nicht aus, jedoch zählt jede Einzelermittlungsmaßnahme vor Ort, die dazu dient, die richtige und vollständige Festsetzung der Steuern herbeizuführen.

  
18.) Welche Bedeutung hat die Prüfungsanordnung?

Aus der schriftlichen Prüfungsanordnung ergibt sich der Umfang der Sperrwirkung bezogen auf den Steuerpflichtigen, den Prüfungszeitraum und die zu prüfende Steuer.

 

19.) Welche Auswirkungen hat ein rechtswidriges Verhalten der Finanzbehörden?

Hat die der Betriebsprüfung zugrunde liegende Prüfungsanordnung besonders schwerwiegende, offenkundige Fehlern, so entfällt die Sperrwirkung. Ob die Sperrwirkung auch entfallen kann aufgrund rechtswidrigen Verhaltens der Finanzbehörden, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden.

 

20.) Besteht die Möglichkeit, auch nach Abschluss der Betriebsprüfung Selbstanzeige zu erstatten?

Ist die Betriebsprüfung abgeschlossen und wurde die Steuerhinterziehung nicht entdeckt, ist die Sperrwirkung der Prüfungsanordnung aufgehoben und der Steuerhinterzieher kann ab dem Zeitpunkt für die geprüfte Steuerart und den geprüften Zeitraum wieder Selbstanzeige erstatten .

 

21.) Hat eine zu spät abgegebene Selbstanzeige Auswirkungen?

Wird die Selbstanzeige erst nach Erscheinen des Amtsträgers, also zu spät, abgegeben, wirkt sie zwar nicht strafbefreiend, aber strafmildernd.

 

Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

22.) Wann muss ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden?

Voraussetzung für einen Anfangsverdacht sind tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat, wobei die Möglichkeit einer Steuerverkürzung bereits Anlass zu ersten Nachforschungen geben kann. Ein Verfahren ist dann eingeleitet, wenn Maßnahmen ergriffen werden, die erkennbar darauf abzielen, wegen einer Steuerstraftat zu ermitteln.

 

23.) Ist eine missbräuchliche Verfahrenseinleitung ein Sperrgrund?

Wird beispielsweise anonym Anzeige erstattet, ist dies kein Beweis für das tatsächliche Vorliegen einer Straftat und per se auch kein Sperrgrund für eine Selbstanzeige. Eine anonyme Anzeige führt jedoch zu einem Strafverfahren und dieses Verfahren kann an sich dann eine strafbefreiende Selbstanzeige unmöglich machen.

Wird ein Verfahren nur deshalb eingeleitet, damit die Strafverfolgungsverjährung unterbrochen wird, obwohl nur unzureichende Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, ist eine Selbstanzeige nach wie vor möglich.

 

24.) Wem muss die Einleitung in welcher Form bekannt gegeben werden?

Die Einleitung wird entweder dem Täter oder Mittäter oder einem Vertreter des Täters bekannt gegeben. Allgemeine Presseberichte, beispielsweise, dass gegen Kunden einer bestimmten Bank ermittelt wird, reichen nicht aus.

 

25.) Wer ist von der Sperrwirkung betroffen?

Nach der Bekanntgabe der Einleitung beginnt die Sperrwirkung auf die Täter, die darin genannt werden. Nur in besonderen Fällen ist eine pauschale Bezeichnung der Täter möglich, aber auch nur wenn individuelle Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verwechslung ausschließen. Aus diesem Grunde ist eine Selbstanzeige auch dann noch möglich, wenn beispielsweise gegen unbekannte Kunden einer Bank eine Ermittlung eingeleitet wird.

 

26.) Welche Taten werden erfasst?

Die erfasste Tat bestimmt sich nach der Steuerart, dem Besteuerungszeitraum und der Person des Steuerpflichtigen. Eine Selbstanzeige wird von der Sperrwirkung dann nicht erfasst, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Amtsträger zur Prüfung erschienen ist, der Sachverhalt, der später Gegenstand der Selbstanzeige war, mit der bisherigen Ermittlung nicht in engem sachlichen Zusammenhang stand und der Amtsträger auch nicht vorhatte, diesen Sachverhalt zu erfassen.

 

Sperrgrund Tatentdeckung

 

27.) Wer kann eine Tat entdecken?

Als Entdecker einer Tat kommen nur Finanz- oder Strafverfolgungsbehörden, Gerichte und andere Behörden und Dritte infrage, wenn damit zu rechnen ist, dass sie ihre Informationen den zuständigen Behörden weiterleiten. Zu den Entdeckern in diesem Sinne zählen Vertraute des Täters wie z.B. Mitarbeiter oder Familienmitglieder nicht.

 

28.) Wann ist eine Tat entdeckt?

Ein Dritter, der nicht an der Tat beteiligt ist, muss über ausreichende Informationen über den Tatbestand verfügen, so dass daraufhin ein Steuerstrafverfahren begründet werden kann und eine Verurteilung wahrscheinlich ist.

 

29.) Reicht ein strafprozessualer Anfangsverdacht aus?

Maßgeblich für die Entdeckung der Tat ist die einzelne unterlassene bzw. unrichtige Steuererklärung, für die eine notwendige „Wahrscheinlichkeit einer verurteilenden Erkenntnis“ gegeben sein muss. Gibt es nur eine grobe Kenntnis über den Tathergang, ist dies nicht ausreichend.

 

30.) Wann ist davon auszugehen, dass der Täter wusste, dass die Tat entdeckt ist?

Wenn der Täter aus den ihm nachweislich bekannten Tatsachen geschlossen hat, dass eine Behörde oder eine Privatperson ausreichende Kenntnis von der Tat hat, so dass bei vorläufiger Tatbewertung eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung wahrscheinlich ist, geht man davon aus, dass der Täter wusste, dass die Tat entdeckt ist. Ist der Täter irrtümlich der Annahme, dass seine Tat entdeckt ist, schließt dies eine Selbstanzeige nicht aus.



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