Inhalt Rechts

Rechte optische Spalte

Dritte Spalte

Ihre Ansprechpartner

Lothar Pues Steuerberater
Dipl.-Kfm. Lothar Pues

Steuerberater

Raum:  NRW 
  Bundesweit

   0201 - 47 89 840 
    Schreiben Sie mir

 

Lüder Runge Steuerberater in Hönow bei Berlin

Dipl.-Kfm. Lüder Runge

Steuerberater

Raum:  Berlin
  Bundesweit

  030 - 847 11 86 0 
   Schreiben Sie mir

Inhalt Mitte

Hauptinhalt

Grundlagen einer strafbefreienden Selbstanzeige

Sinn und Zwecke einer Selbstanzeige gemäß § 371 der Abgabenordnung (AO) ist die Strafbefreiung für den Täter im Fall einer Steuerhinterziehung. Wichtig ist jedoch, dass für die Strafbefreiung einige Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Täter nicht aufgrund einer unsachgemäßen Selbstanzeige stattdessen verurteilt wird.  

Formulierung der Selbstanzeige

§ 6 Abs. 2 AO legt fest, bei welchen Finanzbehörden eine strafbefreiende Selbstanzeige eingereicht werden muss. Die Selbstanzeige muss so ausführlich sein, dass die Finanzbehörden ohne weitere Nachforschungen selber in der Lage sind, den Sachverhalt aufzuklären. Wichtig ist auch, unvollständige oder fehlende Angaben zu ergänzen und falsche Angaben zu berichtigen. Es muss für die Finanzbehörden klar ersichtlich sein, auf welchen Sachverhalt sich die Selbstanzeige bezieht. Vorschriften zur Form der Selbstanzeige gibt es nicht.

Nachzahlung der Steuern

Eine Selbstanzeige macht nur dann Sinn, wenn der Täter auch in der Lage ist, die hinterzogenen Steuern innerhalb einer von den Finanzbehörden gesetzten angemessenen Frist nachzuzahlen. Dies ist nach § 371 Abs. 3 AO Voraussetzung für die Straffreiheit.

Ausschluss einer strafbefreienden Selbstanzeige

Nicht möglich ist nach § 371 Abs. 2 AO eine strafbefreiende Selbstanzeige, wenn ein Straf- oder Bußgeldverfahren bereits eingeleitet worden und dem Täter dies mitgeteilt worden ist. Eine Selbstanzeige ist auch dann nicht mehr strafbefreiend, wenn die Tat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder zumindest damit rechnen musste.

Strafbefreiung greift nicht immer

Es gibt einige Steuerstraftaten, für die eine steuerbefreiende Selbstanzeige nicht möglich ist, z.B. für bandenmäßige Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei. § 370 AO listet die Taten auf, für die Strafbefreiung möglich ist. Wenn zusammen mit der Steuerhinterziehung auch noch eine andere Straftat wie beispielsweise Urkundenfälschung gegangen worden ist, bezieht sich die Strafbefreiung durch die Selbstanzeige nur auf die Steuerhinterziehung, die andere Straftat wird sehr wohl bestraft.

 

 

Mehr zum Thema der Strafbefreiung finden Sie in der folgenden Rubrik  Wirksamkeit einer Selbstanzeige.

 



.