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Akteneinsicht
Gemäß § 157 Strafprozessordnung besteht ein umfassendes Akteneinsichtsrecht des Verteidigers. Das Einsichtsrecht wird gemäß § 157 Abs. 2 Strafprozessordnung soweit die Ermittlung noch nicht abgeschlossen ist und die Gefährdung des Untersuchungszwecks gegeben ist, eingeschränkt.
Erst nach Akteneinsicht sollte eine Einlassung erfolgen. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Erledigung des gesamten Verfahrens auf schriftlichem Wege, dies aber in der Regel nur bei Steuerstrafsachen leichterer oder mittlerer Art.