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Anordnung
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss grundsätzlich der Richter eine Durchsuchungsmaßnahme anordnen. Die nicht richterliche Anordnung ist die Ausnahme und nur bei „Gefahr im Verzug" erlaubt. „Gefahr im Verzug" ist nur gegeben, wenn die richterliche Anordnung der Maßnahme nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Durchsuchung gerade dadurch gefährdet wird (vgl. „Gefahr im Verzug").
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