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Form und Inhalt einer Selbstanzeige
Die Selbstanzeige muss schriftlich oder mündlich erfolgen. Die Bezeichnung als Selbstanzeige ist nicht erforderlich. Sie kann als neutrale Richtigstellung gestaltet werden.
Straffreiheit tritt nur ein, soweit die Angaben auch tatsächlich richtig nachgeholt worden sind und alle betroffenen Steuerarten und Einkunftsquellen erfasst worden sind und die geschuldete Steuer auch abgeführt worden ist.
Insofern ist eine Selbstanzeige nur dann sinnvoll, wenn der Täter in der Lage ist, die hinterzogenen Steuern auch nachzuzahlen.
Hierzu muss berücksichtigt werden, dass auch Hinterziehungszinsen anfallen.