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Staatsanwaltschaft
Ein Verfahren in Steuerstrafsachen wird insbesondere von der Staatsanwaltschaft geführt wenn die Anordnung der Untersuchungshaft geboten erscheint, die Strafsache besondere verfahrensrechtliche Schwierigkeiten aufweist, Freiheitsstrafe zu erwarten ist, die nicht Strafbefehlsverfahren geahndet werden können, es sich um Verfahren gegen Bedienstete der Finanzverwaltung handelt, um Verfahren gegen Personen in besonderer Stellung, um Verfahren mit besonderer Größenordnung handelt.
Aus diesem Grunde bleibt ein sehr großer Teil der Steuerstrafverfahren in der Zuständigkeit der Strafsachenstellen der Finanzämter und kann daher vom nichtanwaltlichen Steuerberater für den Mandanten selbständig bearbeitet werden.