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Grundrecht
Gemäß § 37 Strafprozessordnung hat der Beschuldigte im Strafverfahren das Grundrecht, sich eines Verteidigers zu bedienen und den Verteidiger zu wählen. Gemäß § 392 AO können dies im Strafverfahren auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sein. Das Recht zur Alleinvertretung durch Steuerberater, Wirtschaftprüfer und vereidigte Buchprüfer bezieht sich nur auf ein Steuerstrafverfahren, das durch die Finanzbehörde selbständig durchgeführt wird. Die Finanzbehörde führt gemäß § 386 AO das Verfahren selbständig durch wenn die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt und die Sache nicht an die Staatsanwaltschaft abgegeben bzw. von der Staatsanwaltschaft an sich gezogen worden ist.