Selbstanzeige im deutschen Steuerrecht

Der Begriff Selbstanzeige ist zwar nicht umfassend, da im Regelfall die Straffreiheit gemäß § 371 Abs.3 AO zusätzlich von einer fristgerechten Nachzahlung der hinterzogenen Steuern abhängt, trifft aber den Kern der Sache, da § 371 Abs. 1 AO in jedem Fall eine Anzeige voraussetzt, die vom Steuerpflichtigen selbst veranlasst sein muss. Der Begriff der Selbstanzeige ist insofern missverständlich als das Gesetz nicht voraussetzt, dass der Täter sich ausdrücklich einer Straftat bezichtigt.

Die positiven Wirksamkeitsvoraussetzungen der Selbstanzeige sind in § 371 Abs. 1 und 3 der Abgabenordnung sowie für einen Sonderfall in § 371 Abs. 4 Abgabenordnung geregelt. Gemäß § 371 Abs. 1 wird der Steuerpflichtige straffrei, wenn er unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt. Diese Handlung, auch Selbstanzeige genannt, lässt sich unter dem Begriff der Berichtigung zusammenfassen. Die im Regelfall einer Steuerhinterziehung erforderliche Berichtigung nach Absatz 1 entspricht dem Sonderfall des Absatzes 4, dass gemäß § 153 AO die vorgeschriebene Anzeige rechtzeitig ordnungsgemäß gegenüber der Finanzverwaltung erstattet worden ist. Weitere Wirksamkeitsvoraussetzung ist, dass bei vollendeter Tat gemäß § 371 Abs. 3 die im Zeitpunkt der Berichtigungserklärung bereits vorsätzlich verkürzten Steuerbeträge fristgerecht nachgezahlt werden.

In § 371 Abs. 2 AO sind die negativen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Selbstanzeige, d.h. die so genannten Ausschließungsgründe, zusammengefasst. Danach versagt das Gesetz trotz umfassender Berichtigungserklärung und vollständiger Nachzahlung der verkürzten Steuern dem Verhalten des Täters die strafbefreiende Wirkung, wenn dies unter bestimmten Rahmenbedingungen geschieht. Eine Sperrwirkung tritt insofern ein, wenn bei dem Anzeigeerstatter ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder wenn ihm die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder wenn die Tat bereits entdeckt ist und der Anzeigeerstatter dies auch wusste bzw. es ist sogar ausreichend, wenn er damit rechnen musste.

Im Sonderfall der Fremdanzeige gemäß Abs. 4 ist die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nur ausgeschlossen, wenn dem Anzeigeerstatter zuvor die Einleitung des Strafverfahrens bekannt gegeben worden war.

Gemäß § 371 Abs. 1 besteht die Selbstanzeigehandlung darin, dass jemand unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt. Berichtigen heißt unrichtige, unvollständige oder fehlende Angaben durch die richtigen oder vollständigen ersetzen.

Eine bestimmte Form ist für die Selbstanzeige nicht vorgeschrieben, insbesondere muss die Selbstanzeige nicht wie etwa die ursprüngliche oder unterlassene Steuererklärung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben werden. Grundsätzlich kann die Berichtigung schriftlich aber auch mündlich abgegeben werden. Grundsätzlich ist es nicht notwendig, dass man sich bei der Selbstanzeige auf den § 371 AO bezieht oder das Wort „Selbstanzeige“ verwendet. Die Berichtigungserklärung kann neutral erscheinen und braucht keinen ausdrücklichen Hinweis auf strafrechtliche Aspekte des vorangegangenen Verhaltens zu bieten. Somit muss der Anzeigeerstatter sich weder auf ersichtliche Weise zu der Verkürzung bekennen noch muss er sich einer strafbaren Handlung bewusst sein, geschweige denn mit einer Berichtigungserklärung ein strafrechtliches Geständnis verbinden. Es muss lediglich die richtige Besteuerungsgrundlage mitgeteilt werden, ohne dass das Motiv genannt werden muss. Grundsätzlich kann die Selbstanzeige auch durch die Abgabe einer Steuererklärung erfolgen. So ist dies dann beispielsweise ausreichend, wenn der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt noch nicht bekannt war.

Strittig war jahrelang, ob auch die Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung als wirksame Selbstanzeige angesehen werden konnte oder ob vielmehr nicht 12 korrigierte Voranmeldungen, in denen die Beträge falsch angemeldet waren, hätten abgegeben werden müssen.

Dieser streng formalistischen Handhabung wird aber nicht mehr gefolgt. Es ist ausreichend, dass die Umsatzsteuerjahreserklärung korrigiert abgegeben wird.

Grundsätzlich kann die Selbstanzeige auch durch einen Vertreter erklärt werden insofern der Täter oder Teilnehmer sie persönlich veranlasst hat. Die Selbstanzeige zugunsten eines Dritten erfordert danach eine besondere Vollmacht und einen nach der Tat erteilten ausdrücklichen Auftrag. Grundsätzlich setzt die Berichtigung durch einen bevollmächtigten Vertreter zwar eine besondere Vollmacht voraus, aber hierfür ist die Schriftform nicht vorausgesetzt. Es reicht auch ein mündlicher Auftrag aus. Grundsätzlich muss die Selbstanzeige bei der Finanzbehörde erstattet werden. Die Finanzbehörde ist das örtlich und sachlich zuständige Finanzamt. Die Straffreiheit ist abhängig davon, dass die hinterzogenen Steuern auch gezahlt werden. Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige einen Anspruch auf eine Nachzahlungsfrist. Das Gesetz erfordert eine Fristsetzung aus doppeltem Grunde. Einerseits soll der Steuerpflichtige die Gelegenheit erhalten, sich auf die Steuernachzahlung in der ihm bekannt gegebenen Höhe einzustellen, andererseits soll durch den Lauf einer bestimmten angemessenen Frist der Schwebezustand zwischen der Anwartschaft auf Steuerfreiheit und dem Eintritt oder Verlust der Straffreiheit begrenzt werden. Dabei ist diese Frist eine strafrechtliche, die das Besteuerungsverfahren unberührt lässt, sodass durchaus nach Selbstanzeige ein Änderungsbescheid ergehen kann, der eine Abschlusszahlung einfordert, die binnen eines Monats nach Zugang des Bescheides fällig ist. Angesichts der Vermögenslage des Täters kann andererseits eine Fristsetzung im Sinne des §371 Abs. 3 durchaus eine erheblich längere Frist vorsehen. Grundsätzlich ist die rechtzeitige Nachzahlung eine objektive Voraussetzung für den Erwerb des Anspruchs auf Straffreiheit. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige die Frist zur Nachzahlung schuldhaft versäumt hat oder nicht.

Ist dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bereits bekannt gegeben worden bevor der Steuerpflichtige eine Selbstanzeige erstattet hat, tritt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 1b AO nicht ein.

Die Tat muss als so genannte Straftat bereits entdeckt worden sein. Dementsprechend genügt es nicht, dass der die Tat Entdeckende den objektiven Verstoß gegen steuerliche Pflichten bemerkt, also eine Steuerverkürzung entdeckt, sondern es muss auch eine Entdeckung vorsätzlichen Verhaltens gegeben sein.

Grundsätzlich dürfen die gemäß § 370 AO angedrohten Strafen nicht verhängt werden, wenn die Selbstanzeige rechtzeitig erstattet und die Nachzahlung fristgerecht geleistet worden ist. Bei Tateinheit zwischen der selbst angezeigten Steuerhinterziehung und einer anderen Straftat, wie z.B. einer Urkundenfälschung, kann die Tat nur noch nach den anderen Vorschriften gewürdigt und geahndet werden.

Eine teilweise Straffreiheit tritt bei teilweiser Berichtigung ein. Gleichgültig ist, ob der Steuerpflichtige eine lückenhafte Selbstanzeige infolge mangelnder Übersicht erstattet, den Umfang der Entdeckungsgefahr verkannte oder in der Absicht handelte, das Finanzamt gerade durch die Teilselbstanzeige über einen größeren Teil der verschwiegenen Besteuerungsgrundlage weiterhin hinwegzutäuschen. Weicht dagegen die Selbstanzeige nur geringfügig von den korrekten Besteuerungsgrundlagen ab, soll es dennoch zur völligen Straffreiheit kommen. Auch tritt eine teilweise Straffreiheit ein, wenn nur teilweise fristgerecht nachgezahlt worden ist.

Grundsätzlich treten unabhängig davon, dass strafbefreiende Selbstanzeigen erstattet worden sind, Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte, Richter oder Soldaten in Kraft.

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