Mit Urteil vom 2. Dezember 2008 hat der BGH eine Grundsatzentscheidung zur Strafzumessung im Steuerrecht getroffen, die von erheblicher Auswirkung auf die Praxis sein wird. Das höchste deutsche Steuergericht will damit einen Zustand der Uneinheitlichkeit und der, von ihm so empfundenen, zu milden Bestrafung von Steuerstraftaten beenden. Der Revisionsentscheidung geht ein Urteil des Landgerichts Landshut voraus, mit dem ein Unternehmer wegen Steuerhinterziehung und wegen Vorenthaltung von
Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von jeweils fast €1 Mio zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf monaten ohne Bewährung verurteilt wurde. Die Steuerstraftabelle nach BGH sieht vor, dass bei einem Steuerschaden bis €50.000 eine Geldstrafe möglich ist oder Einstellung des Verfahrens.
- Bei einem Steuerschaden von €50.000 bis €100.000 ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe zur Bewährung möglich.
- Bei einem Steuerschaden von €100.000 bis € 1 Mio. ist eine Freiheitsstrafe zur Bewährung, d.h. 6 Monate bis 2 Jahre möglich.
- Über € 1 Mio. ist eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung, d.h. mehr als 2 Jahre möglich.
Aufgrund dieser Strafverschärfung ist die Selbstanzeige noch nie so wertvoll gewesen wie heute.
Die Selbstanzeige ist ein singuläres Rechtsinstitut im Strafrecht. Die maximale Wohltat der Straffreiheit sieht der Gesetzgeber ansonsten lediglich beim freiwilligen Rücktritt vom Versuch einer Straftat oder der so genannten tätigen Reue vor. Die Selbstanzeige, die Freiwilligkeit nicht vorraussetzt, greift auch bei einem vollendeten Delikt und setzt nur Nacherklärung und vor allem Nachzahlung der Steuer voraus, wodurch der persönliche Strafaufhebungsgrund seine Wirkung entfaltet. Eingeschränkt durch Sperrwirkung ist sie lediglich in solchen Fällen, in denen unter fiskalischen Abwägungen die Selbstanzeige für den Staat keinen ausreichenden Sinn mehr macht.