Das Finanzgericht Düsseldorf hat einen Bankmitarbeiter, der durch anonymisierte Bargeld- und Wertpapiertransfers Beihilfe zur Steuerhinterziehung seiner Kunden geleistet hatte, als Haftungsschuldner in Anspruch genommen.
Die Besonderheit liegt in dem Straffall darin begründet, dass der Mitarbeiter als Haftender für noch nicht aufgedeckte Steuerschulden in Anspruch genommen wurde. Das Finanzgericht hat Beschwerde gegen die Entscheidung beim BFH zugelassen.