Viele Konzerne versuchen gerade in der Wirtschaftskrise rund um den Erdball sich mit Fusionen, Zukäufen und Kapitalmaßnahmen neu aufzustellen. Dies birgt für die Aktionäre jedoch Gefahren, denn die Finanzämter wittern bei so mancher Kapitalmaßnahme einen steuerpflichtigen Profit und halten schnell die Hand auf. Daran ändert auch die Abgeltungsteuer nichts.
Bei einem Anteilstausch wie beispielsweise der Fusion und Übernahme erhalten Anleger für die Aktien, die
sie einbringen, regelmäßig Anteile an dem anderen Unternehmen. Einen Aktientausch im Ausland wertet der deutsche Fiskus bis Ende 2008 als Verkauf. Lagen die alten Papiere noch nicht länger als 1 Jahr im Depot, fiel auf diese Erträge Spekulationssteuer an. Als Verkaufspreis galt der Börsenkurs der eingetauschten Aktie im Zuteilungszeitpunkt. Für die neu eingebuchten Papiere begann mit dem Tag der bindenden Annahme des Umtauschangebotes eine neue Spekulationsfrist. Mit Einführung der Abgeltungsteuer stellte der Anteilstausch die Banken zunächst vor fast unlösbare Probleme. Es fließt beim Anteilstausch kein Bargeld, folglich gibt es nichts, wovon man die Pauschalsteuer abziehen könnte.
Im Jahressteuergesetz 2009 hat das Bundesfinanzministerium eine Lösung ersonnen, die den Banken die Last abnimmt. Es beschert nun den Anlegern in einigen Fällen Vorteile, in anderen aber auch große Nachteile. Spielt sich eine Fusion oder Übernahme ausschließlich im Ausland ab, tauschen deutsche Aktionäre dabei ihre Bestände ein, gelten die abgegebenen Papiere künftig zwingend als veräußert und zwar zu den Anschaffungskosten. Die neuen Anteile werden so behandelt als seien sie zum entsprechenden Preis erworben worden. Ein Veräußerungsgewinn entsteht also nicht mehr. Die Bank braucht keine Abgeltungsteuer einzuziehen. Allerdings kann der Anlieger damit auch keinen Verlust aus dem Tausch seiner Altaktien geltend machen.
Die Neuerungen gelten für alle Transaktionen bei denen ab 2009 Aktien ins Depot gebucht wurden. Das wäre auf den ersten Blick ein Problem für Anlieger mit Aktien, die sie noch zum alten Steuerrecht erworben hatten und damit außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei verkaufen könnten. Durch die gesetzliche Regelung springen die in den alten Aktien enthaltenen Wertsteigerungen auf die neu eingetauschten Aktien über. Damit unterliegen sie logischerweise bei einer Veräußerung der Abgeltungsteuer.
Zugunsten des Anliegers stellt das neue BMF Schreiben vom 15. August 2008 allerdings klar, dass die bei einer Kapitalmaßnahme ins Depot gebuchten Neuaktien weiter als steuerbegünstigte Altbestände gelten dürfen. Somit sollten betroffene Aktionäre darauf achten, dass die depotführende Bank sich an diese Vorgaben hält. Zieht sie bei einem späteren Verkauf doch Abgeltungsteuer ein, muss man die zu viel gezahlte Pauschalabgabe über die Steuererklärung zurückfordern.
Auch sind seit Jahresbeginn Unternehmensabspaltungen komplett neu geregelt. Der Ertrag und die Anschaffungskosten der Aktien werden mit null angesetzt. Damit verzichtet das Finanzamt bei der Depoteinbuchung der Gratispapiere auf eine Belastung. Verkauft der Anleger die Aktien jedoch später, zieht die Depotbank vom kompletten Erlös 25% ab. Der Investor darf Anschaffungskosten nicht ansetzen.
Völlig unklar ist, wie Dividenden in Form von Aktien unter den neuen Bedingungen zu versteuern sind. Aus dem Jahressteuergesetz 2009 lässt sich nicht erkennen, ob die Regelung zu Spin-Off Papieren auch für Stockdividenden greifen soll.
Auch für die Besteuerung von Bezugsrechten ändert sich alles. Bezugsrechte sind an der Börse als selbständige Wertpapiere handelbar. Der Verkauf von ab 2009 zugeteilten Bezugsrechten ist in jedem Fall abgeltungsteuerpflichtig, somit gilt die alte Spekulationsfrist nicht mehr. Die auf die Bezugsrechte entfallenden Anschaffungskosten der Altanteile sind per Gesetz mit null Euro anzusetzen. Das heißt hiermit fällt die Steuerlast auf Erlöse aus dem Bezugsrecht in jedem Fall höher aus. Obwohl die Bezugsrechte von Altaktien abgespalten werden, weist die depotführende Bank Plus und Minus aus dem Bezugsrechtshandel nicht dem Verlustverrechnungstopf für Aktiengeschäfte zu. Die Beträge fließen in das Sammelbecken für Erlöse aus allen anderen Wertpapiergeschäften. Verluste aus dem Bezugsrechtshandel können damit uneingeschränkt mit anderen abgeltungsteuerpflichtigen Kursgewinnen sowie mit Zinsen und Dividendenerträgen verrechnet werden.
Anleger, die bei ihrer Bank ein Zweitdepot eröffnet haben, um Alt- und Neuwertpapiergeschäfte strikt zu trennen, sollten somit nach einer Kapitalerhöhung darauf achten, dass die Bank nicht die jungen Aktien in das alte Depot bucht. Für die neuen Papiere gilt das Abgeltungsteuerrecht.